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Forderungspapier zur Reform des Transsexuellenrechts

In Sachen Transsexuellengesetz (TSG) kommt die Politik seit Jahren nicht voran, obwohl das Bundesverfassungsgericht mehr als deutlich gemacht hat, dass die derzeitigen Regelungen mit der Würde und Selbstbestimmung von Trans*Menschen nicht vereinbar und in der Praxis äußerst diskriminierungsanfällig sind. Der bundesweite Arbeitskreis TSG-Reform, an dem über 30 Trans*- und Inter*-Gruppen sowie Einzelpersonen beteiligt waren, hat darum jetzt ein Forderungspapier veröffentlicht. „Die selbstgestellte Aufgabe bestand darin, sich auf gemeinsame, zentrale Forderungen aus den trans* und inter* Communities zur Reform des Transsexuellenrechtes zu verständigen und diese auszuformulieren.“
Gefordert werden die Verwirklichung
 des
 Selbstbestimmungsrechtes
 von
 Trans*‐Personen
 durch
 Abschaffung
 der
 Begutachtung
 und
 des
 gerichtlichen
 Verfahrens
, die Aufhebung
 des
 TSG
 als
 Sondergesetz
 und
 Integration
 notwendiger
 Regelungen
 in
 bestehendes
 Recht, die Möglichkeit der Vornamensänderung und der Änderung des Personenstandes ohne Gerichtsverfahren, ein Ausbau des Offenbarungsverbotes und die rechtliche Absicherung der Leistungspflicht der Krankenkasse. Diese wichtigen Forderungen kann mensch auf der Website der Initiative nachlasen und mit einer Unterschrift auch unterstützen.

Pressemitteilung zu Menschenrechtsverletzungen an Transsexuellen in Deutschland

Wir dokumentieren die Pressemitteilung von TrIQ e.V. zur Kastration als Voraussetzung für die Personenstandsänderung nach § 8 TSG.

Keine Menschenrechtsverletzung mehr an Transsexuellen in Deutschland. Invasive OP als Bedingung für das Umschreiben des Geschlechtseintrags in offiziellen Papieren soll gekippt werden.

In Berlin, Hamburg, Köln und Kiel ziehen transgeschlechtliche Menschen gegen Kastration und Sterilisation vor Gericht. Die dauernde, operativ hergestellte Fortpflanzungsunfähigkeit ist nach § 8 TSG Voraussetzung für die Änderung des Personenstands. Erst wenn der Personenstand geändert ist, sind
transgeschlechtliche Menschen vor dem Gesetz als Frau oder Mann anerkannt. Ziel ist es, den Antrag notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.

Transsexuelle Menschen haben nach dem Transsexuellengesetz (TSG) zwei Möglichkeiten die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht zu beanspruchen: Sie können lediglich ihren Vornamen ändern lassen (sog. „Kleine Lösung“) oder sie können zusätzlich auch ihren Personenstand ändern lassen (sog. „Große Lösung“). Der Personenstand ist das offizielle juristische Geschlecht, das in die Geburtsurkunde eingetragen ist. Um den Personenstand ändern zu können ist man zu erheblichen chirurgischen Eingriffen verpflichtet, u.a. zur Entfernung von Penis und Hoden, bzw. von Gebärmutter und Eierstöcken. Dies soll laut Gesetz dazu dienen, die „dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit“ zu garantieren und die „Angleichung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“ zu erreichen.

Nicht alle Transsexuellen wünschen solche Eingriffe. Eine Operation gegen den eigenen Willen bedeutet eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung. Das widerspricht Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes und den Allgemeinen Menschenrechten.

„Der Personenstand“, so Wiebke Fuchs, Mitarbeiterin im Magnus-Hirschfeld-Centrum Hamburg, „ist juristisch. Der Körper eines Menschen aber ist dessen Privatsache. Und obwohl für viele transsexuelle Menschen die geschlechtsangleichenden Maßnahmen auch eine Angleichung der Genitale umfassen, gibt es ebensoviele transsexuelle Menschen, die sich diesen Operationen nicht unterziehen wollen oder können, sei es aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen. Menschen die Personenstandsänderung zu verweigern bzw. sie zu einer von ihnen nicht gewünschten Operation zu drängen, ist nicht im Sinne unserer Verfassung und eines demokratischen Staates, der internationale Menschenrechtsabkommen geschlossen hat.“

„Wir vertrauen darauf, dass ein Richter oder eine Richterin auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser erzwungenen Operationen hegt und den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt“, erklärt Deborah Reinert, die Rechtsanwältin, die das Verfahren juristisch begleitet. Dass die Fälle beim BVerfG auf offene Ohren stoßen werden, bezweifelt Deborah Reinert nicht. In den letzten Jahren haben immer wieder transsexuelle Menschen gegen das sogenannte TSG erfolgreich geklagt. In seinem letzten Urteil zum TSG etwa hat das BVerfG den Zwang zur Ehescheidung für die Personenstandsänderung aufgehoben (1 BvL 10/05, Beschluss vom 27. Mai 2008). Bis zu diesem Urteil mussten sich verheiratete Paare zwangsweise scheiden lassen, damit der transsexuelle Partner die Personenstandsänderung erhalten konnte. „Diese Bedingung“, so Rechtsanwältin Deborah Reinert, „war gesetzeswidrig nach §§ 1564 ff BGB, denn eine bestehende Ehe darf nicht gegen den Willen der Eheleute aufgehoben werden. Das hat das BVerfG ganz klar erkannt.“

Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Christian Schenk ergänzt: „Bereits 2007 hat das BVerfG verfügt, dass man bereits nach der Vornamensänderung den Geschlechtseintrag im Reisepass ändern kann, auch ohne Personenstandsänderung. Vorher kam es bei Grenzkontrollen oft zu unschönen Szenen, wenn Vorname und Erscheinungsbild nicht mit dem Geschlechtseintrag übereinstimmten. Durch diese Entscheidung hat das Gericht auch für transgeschlechtliche Menschen die Reisefreiheit gewährleistet, die im Grundgesetz verankert ist.“

Ohne Personenstandsänderung gibt es jedoch immer noch eine Vielzahl von Situationen, in denen sich transgeschlechtliche Menschen immer wieder outen müssen: u.a. gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Vermietern, Banken, Versicherungen. Das Fehlen der Personenstandsänderung hat auch Konsequenzen für die Möglichkeit zu Heiraten oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, für das Adoptionsrecht und nicht zuletzt für das persönliche Wohlbefinden der Betroffenen.

„So kann ein schwuler Mann seinen Lebenspartner nur heiraten, aber keine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen“, erklärt Rechtsanwältin Deborah Reinert, „das ist dann auch auf seiner Lohnsteuerkarte und anderen alltagsrelevanten Dokumenten zu sehen. Auch bei einem heterosexuellen Paar treten Probleme auf, wenn der transsexuelle Partner keine Personenstandsänderung hat. Das Paar kann nur eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, der transsexuelle männliche Partner gilt vor Gesetz nicht als der Vater eines gemeinsamen Kindes – ganz anders nach der Personenstandsänderung. Transgeschlechtlichen Menschen sind daher ohne Personenstandsänderung im Alltag immer wieder gezwungen ihre Transsexualität offen zu legen.“

Das BVerfG hat in den Urteilsverkündungen zum TSG der letzten Jahre bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Forschung entspricht, dass sich transgeschlechtliche Menschen ausnahmslos eine komplette medizinische Angleichung an das Identitätsgeschlecht wünschen. Die Chancen stehen also gut, dass das BVerfG positiv für die Antragsstellenden entscheiden wird.

Die Antragsstellenden sind zuversichtlich, dass dieses unschöne Kapitel der Diskriminierung einer Minderheit in Deutschland bald Vergangenheit sei wird.